Donnerstag, 24. September 2026
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Minijob-Pauschsteuer steigt 2027 auf 5 Prozent – Dehoga warnt

Ab 2027 steigt die Pauschsteuer für Minijobs von 2 auf 5 Prozent – gleichzeitig klettert der KV-Beitrag auf 17,5 Prozent. Dehoga-Präsident Zöllick spricht von einem völlig falschen Signal.

Hotelbackoffice: Mitarbeiterin prüft handnotierte Lohnliste an unaufgeräumtem Schreibtisch
Symbolbild · KI-generiert

Der Pauschsteuersatz für Minijobs steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von 2 auf 5 Prozent. Um diese drei Prozentpunkte dreht sich der Konflikt, den der Dehoga Bundesverband nach dem Kabinettsbeschluss zur Einkommensteuerreform eröffnet hat. Die Reform entlastet private Haushalte um rund zehn Milliarden Euro pro Jahr und verteuert zugleich das Beschäftigungsmodell, auf dem das Gastgewerbe zur Hälfte aufbaut. Dehoga-Präsident Guido Zöllick: „Wer sich politisch zum Minijob bekennt, muss ihn auch bezahlbar halten.“

Was das Kabinett beschlossen hat

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 verabschiedet. Die Regelungen greifen laut Bundesregierung ab 2027 und entfalten 2028 ihre volle Wirkung. Das Entlastungsvolumen beziffert die Bundesregierung auf rund zehn Milliarden Euro jährlich, bestätigt durch die Deutschen Wirtschafts Nachrichten.

Auf der Entlastungsseite steht laut Haufe ein höherer Grundfreibetrag: 2027 steigt er um 216 Euro von 12.348 auf 12.564 Euro, 2028 voraussichtlich auf 12.900 Euro. Die Kinderfreibeträge klettern 2027 um 300 Euro auf 10.056 Euro. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift ab 2027 erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 Euro, wie t-online berichtet. Gegenfinanziert wird das über einen neuen Reichensteuersatz von 47 Prozent ab 280.000 Euro. Eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen zahlt ab 2028 nach Angaben der Bundesregierung mehr als 600 Euro jährlich weniger.

Die Rechnung, die für Hoteliers zählt

Für Betriebe rechnet sich die Reform anders. Der einheitliche Pauschsteuersatz für geringfügig Beschäftigte, bislang 2 Prozent des Arbeitsentgelts, steigt laut Für-Gründer.de erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 auf 5 Prozent. Bei einem Minijob mit 600 Euro Monatslohn sind das laut Steuertipps etwa 18 Euro mehr pro Monat, also 216 Euro im Jahr. Legt man 602 Euro zugrunde, steigt die monatliche Steuerlast des Arbeitgebers laut Personalwirtschaft von rund 12 auf etwa 30 Euro.

Parallel läuft ein zweiter, getrennter Vorgang. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für Minijobs steigt ab 2027 von 13 auf 17,5 Prozent, wie das Gastgewerbe-Magazin unter Verweis auf das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz berichtet. Der Beitrag setzt sich künftig aus 14,6 Prozent zuzüglich rund 2,9 Prozent durchschnittlichem Zusatzbeitrag zusammen. Pro Minijob summiert sich die Differenz auf 325,68 Euro im Jahr, von 940,68 auf 1.266,36 Euro. Für einen Betrieb mit zehn Minijobbern kostet allein diese Position rund 3.250 Euro mehr im Jahr, so das Gastgewerbe-Magazin. Das Kabinett hatte das Gesetz am 29. April 2026 beschlossen, der Bundestag entschied am 10. Juli 2026 abschließend.

Nicht jeder Baustein belastet. Die maximal zulässige Grundlohngrenze bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen steigt laut Haufe ab 2027 von 50 auf 75 Euro. Für Betriebe mit Wochenend- und Nachtarbeit wirkt das entlastend.

Warum das Gastgewerbe härter trifft als andere Branchen

Der Hebel ist strukturell. Rund 1,1 Millionen geringfügig Beschäftigte zählt allein das Gastgewerbe laut Zöllick. Jeder zweite Beschäftigte in der Branche arbeitet auf Minijobbasis, wie der Dehoga gegenüber der ahgz angibt. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei maximal 603 Euro im Monat, also bis zu 7.236 Euro im Jahr.

Das Modell wächst, es läuft nicht aus. Im April 2026 lag die Zahl der Minijobber in der Branche laut Bundesagentur für Arbeit um 75.115 Personen oder 7,6 Prozent über dem Vorkrisenniveau von 2019. Der Dehoga vertritt 202.000 Unternehmen mit 2,2 Millionen Beschäftigten und 50.700 Auszubildenden. Dieses Verbandsgewicht erklärt die Schärfe der Kritik.

Die Verteuerung reiht sich in eine Kette ein. Bereits ein Referentenentwurf vom 18. August 2026, die zweite Fassung binnen zwei Wochen, nachdem die erste Widerstand ausgelöst hatte, sah laut Für-Gründer.de die Streichung des Rabattfreibetrags nach Paragraf 8 Absatz 3 EStG vor. Bis zu 1.080 Euro jährlich können Arbeitgeber ihren Beschäftigten damit vergünstigt anbieten, ohne dass zusätzliche Steuerlast entsteht. Nach öffentlicher Kritik, auch vom Dehoga, verschwand das Vorhaben aus der späteren Version. Zöllick spricht von einem „völlig falschen Signal“ und warnt: „Wer ihre Kosten immer weiter nach oben treibt, greift unmittelbar die Beschäftigungsfähigkeit der Branche an.“

Was das für den Betrieb bedeutet

Für die Personalplanung ab 2027 kommen zwei Kostenblöcke zusammen, die getrennt beschlossen wurden, aber denselben Minijob treffen: die höhere Pauschsteuer und der höhere Krankenversicherungsbeitrag. Wer heute mit einer zweistelligen Zahl an Minijobbern kalkuliert, sollte die kumulierte Mehrbelastung pro Kopf durchrechnen. Bei zehn geringfügig Beschäftigten ergeben Steuer- und KV-Anhebung zusammen mehrere tausend Euro zusätzliche Jahreskosten.

Das verschiebt die betriebswirtschaftliche Logik zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Teilzeit. Je nach Stundenvolumen und Einsatzflexibilität schrumpft der Kostenvorteil des Minijobs. Gegenzurechnen ist die höhere Grundlohngrenze bei Sonn- und Feiertagszuschlägen, die Betrieben mit viel Wochenendarbeit einen realen Entlastungseffekt bringt. Wer seine Schichtstruktur kennt, kann prüfen, an welchen Stellen dieser Vorteil die Zusatzkosten teilweise auffängt.

Quellen

Quelle: Originalmeldung

Beiträge aus der Redaktion von das Hotellerie.