Empco-Richtline im Tourismus: Grün färben kann teuer werden

Ab dem 27. September 2026 müssen Hotels jede Umweltaussage in Werbung, auf Websites und in Broschüren belegen können – ohne Übergangsfrist, auch für Inhalte, die längst online stehen. Bei grenzüberschreitenden Verstößen drohen Bußgelder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. Juristen rechnen laut AHGZ bereits mit einer Abmahnwelle.
Grundlage ist die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Ihr Kern: Wer mit Umweltaussagen wirbt, muss sie belegen. Wer das nicht kann, streicht sie besser vorher. Die Meldung geht auf Rita Münck (FVW) zurück und wird von mehreren Fachmedien bestätigt.
Was am 27. September in Kraft tritt
Die Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo, erschien laut SAIM am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt und trat am 26. März 2024 in Kraft. Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht lief bis 27. März 2026, die verbindliche Anwendung für Unternehmen beginnt am 27. September 2026.
Deutschland setzte die Vorgaben über zwei Gesetze um. Der Bundestag verabschiedete am 19. Dezember 2025 die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das irreführende Werbung regelt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 43) erfolgte am 19. Februar 2026. Nach Angaben der IHK Nürnberg kam ein zweites Gesetz zu neuen Informationspflichten hinzu. In Österreich beschloss der Nationalrat die UWG-Novelle laut intep am 7. Juli 2026, umgesetzt über UWG und das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Das Inkrafttreten fällt ebenfalls auf den 27. September 2026.
Eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht. Wie Tophotel schreibt, gilt die Richtlinie auch für Verpackungen, Websites und Social-Media-Auftritte, die bereits im Umlauf sind.
Diese Formulierungen müssen Hotels sofort streichen
Laut Tophotel müssen ab September alle Umweltaussagen in Werbematerialien, Kampagnen und auf Websites belegbar sein. Was nicht belegt werden kann, gilt als irreführend.
Besonders heikel sind Klimaneutralitäts-Claims. Der Bundesgerichtshof entschied laut SAIM am 27. Juni 2024 im Fall Katjes (Az. I ZR 98/23), dass die Werbung mit „klimaneutral“ irreführend ist, wenn nicht schon in der Anzeige selbst steht, ob die Neutralität durch Reduktion oder durch Kompensation erreicht wurde. Der BGH betonte das gesteigerte Informationsbedürfnis der Verbraucher und stellte klar, dass Reduktion und Kompensation nicht gleichwertig sind.
Konkret heißt das für die Praxis:
- Begriffe wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ ohne Erläuterung, wie die Neutralität zustande kommt, sind riskant und sollten raus.
- Pauschale Aussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ ohne Beleg funktionieren nicht mehr als Selbstläufer.
- Siegel und Labels ohne zertifiziertes System oder unabhängige Kontrolle werden zum Angriffspunkt.
Ein Fall aus der Schweiz zeigt, wie schnell das real wird. Laut Beobachter kritisierte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) im Frühjahr die St. Moritzer Bergbahnen für eine Kampagne, die klimaneutrales Skifahren versprach. Die Bahnen mussten die Begriffe „CO₂-neutral“ und „klimaneutral“ aus der Kampagne entfernen.
Warum Brüssel bei Green Claims durchgreift
Der Regulierung liegt eine Bestandsaufnahme zugrunde. Laut senken.io ergab eine EU-Kommissionsstudie von 2020, dass mehr als die Hälfte der geprüften Umweltaussagen vage, irreführend oder unbelegt war, 40 Prozent waren völlig unbegründet.
Neu ist der Ansatz in Deutschland nicht. Wie SAIM schreibt, gilt Greenwashing schon heute als Sonderfall des Irreführungstatbestands nach § 5 UWG. Wichtig für Hotels ist eine Klarstellung: Die weitergehende Green Claims Directive (GCD) mit noch strengeren Standards liegt derzeit politisch auf Eis. Die EU-Kommission ließ laut SAIM im Juni 2025 die Trilog-Verhandlungen ruhen und zog den Vorschlag zurück. Das ist keine Entwarnung. Laut interactive-tools gilt EmpCo unabhängig von der GCD, ist bereits umgesetzt und bildet den verbindlichen Mindeststandard für alle Green Claims.
Wer abmahnen darf und was das kostet
Die pauschale Zahl von vier Prozent Jahresumsatz gehört eingeordnet. Laut SAIM drohen zunächst zivilrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, die Deutsche Umwelthilfe oder qualifizierte Einrichtungen. Verstößt ein Betrieb gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung, kommen Ordnungsgelder bis 250.000 Euro und eine Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG hinzu. Die Vier-Prozent-Grenze greift nach dieser Darstellung erst bei weitverbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten über den CPC-Mechanismus, das Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden. Für eine einzelne lokale Hotelwebsite ist die Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbände das realistischere Szenario. EmpCo selbst schreibt laut betterearth keine einheitliche Bußgeldhöhe vor, verlangt von den Mitgliedstaaten aber wirksame und abschreckende Sanktionen.
Was das für den Betrieb heißt
Der Handlungsbedarf liegt in der Kommunikation, nicht in der Anlagentechnik. Wer eine Photovoltaikanlage betreibt oder Ökostrom bezieht, darf das weiter sagen, konkret und belegbar. Angreifbar sind die runden, pauschalen Versprechen: das „klimaneutrale Wellnesswochenende“ auf der Startseite, das „nachhaltige Frühstück“ im Flyer, das selbstgestaltete Blatt-Logo, hinter dem kein geprüftes System steht.
Vor dem Stichtag lohnt ein Durchgang durch alle Kanäle: Website, Buchungsstrecke, OTA-Profile (Buchungsplattformen wie Booking.com), Social Media, gedruckte Broschüren und Zimmermappen. Jede Umweltaussage braucht einen Beleg oder muss weichen. Verbreitete Siegel bieten Rückhalt. Laut DEHOGA Sachsen zählen GreenSign, der DEHOGA Umweltcheck und Green Key mit fast 1.400 zertifizierten Betrieben zu den gängigsten in Hotellerie und Gastronomie. GreenSign bewertet über 130 Kriterien auf Basis von EMAS und DIN ISO 14001.
Der Hotelverband Deutschland (IHA) hat ein eigenes EmpCo-Merkblatt mit Handlungsempfehlungen für Marketing, Vertrieb, Website und Siegel-Einsatz veröffentlicht. Sandra Rochnowski, Nachhaltigkeitsexpertin an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, ordnet die Regeln laut hotelstyle.at so ein: „Die EmpCo-Richtlinie schafft einen dringend benötigten Rahmen für Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit.“ Wer belegen kann, was er tut, verschafft sich damit einen Vorteil gegenüber Betrieben, die bislang nur grün gefärbt haben.
Quellen
- AHGZ – Empco-Richtlinie im Tourismus: Grün färben kann teuer werden
- FVW International – Empowering Consumers Directive im Tourismus
- Tophotel – EmpCo-Richtlinie: Umweltaussagen müssen belegbar sein
- SAIM – EmpCo-Richtlinie, Fristen, Sanktionen und BGH-Rechtsprechung
- IHK Nürnberg – Umsetzung der EmpCo-Vorgaben durch zwei Gesetze
- intep – Österreichische UWG-Novelle zur EmpCo-Richtlinie
- tip – EmpCo-Umsetzung in Österreich über UWG und FAGG
- interactive-tools – EmpCo und die gestoppte Green Claims Directive
- betterearth – Sanktionen unter der EmpCo-Richtlinie
- senken.io – EU-Studie 2020 zu Umweltaussagen
- Beobachter – Seco und die St. Moritzer Bergbahnen
- DEHOGA Sachsen – Nachhaltigkeitssiegel in Hotellerie und Gastronomie
- IHA – EmpCo-Merkblatt für die Hotellerie
- Gastgewerbe-Magazin – EmpCo und IHA-Kritik am Siegelkatalog
- hotelstyle.at – Einschätzung Sandra Rochnowski zur EmpCo-Richtlinie
Quelle: Originalmeldung


