Höchstarbeitszeit: Entwurf zur Arbeitszeitregelung liegt vor

Arbeitszeitreform: Erster Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium liegt vor
Das Bundesarbeitsministerium hat einen ersten Entwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Der Achtstundentag soll grundsätzlich bestehen bleiben – Tarifpartner sollen aber künftig wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeiten vereinbaren können. Zudem sieht der Entwurf eine gesetzlich verankerte Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung vor. Für die Hotellerie, die traditionell mit unregelmäßigen Schichten und saisonalen Schwankungen arbeitet, sind beide Punkte unmittelbar relevant.
Was liegt vor?
Laut AHGZ und dpa vom 18. Juni 2026 liegt der Deutschen Presse-Agentur eine frühe Version des Entwurfs aus dem SPD-geführten Bundesarbeitsministerium unter Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas vor. Aus Ministeriumskreisen heißt es, die interne Abstimmung laufe noch. Es handelt sich damit um einen Referentenentwurf, nicht um einen beschlossenen Regierungsentwurf.
Die wesentlichen Kernpunkte des Entwurfs:
- Der Achtstundentag (§ 3 ArbZG) bleibt grundsätzlich unangetastet.
- Die Ausnahmeregelungen werden erweitert: Tarifpartner sollen wöchentliche Höchstarbeitszeiten vereinbaren können – nicht mehr nur tägliche.
- Täglich müssen künftig Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit elektronisch erfasst werden.
Laut der Begründung im Entwurf sei die elektronische Erfassung notwendig, um die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten nach EU-Rechtsprechung sicherzustellen.
Rechtlicher Hintergrund: Was gilt heute?
Das geltende Arbeitszeitgesetz
Nach § 3 ArbZG gilt derzeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen täglich maximal acht Stunden arbeiten. In Ausnahmefällen sind bis zu zehn Stunden erlaubt, sofern der Durchschnitt innerhalb von sechs Monaten bei acht Stunden bleibt. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie setzt darüber hinaus eine Obergrenze von 48 Stunden pro Woche – das ist keine neue Vorgabe, sondern seit Langem geltendes EU-Recht. Ebenfalls europarechtlich zwingend: eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Schichten.
Arbeitszeiterfassung: Rechtlich längst Pflicht, gesetzlich noch nicht verankert
Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit ist nicht neu. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte sie 2019 grundsätzlich fest. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bekräftigte mit seinem Beschluss vom 13. September 2022, dass die Erfassungspflicht bereits gilt. Was bislang fehlt: die ausdrückliche gesetzliche Verankerung. Genau das soll der neue Entwurf leisten.
Politische Vorgeschichte
Der Koalitionsvertrag von Union und SPD hatte beides angekündigt: den Wechsel von täglicher zu wöchentlicher Höchstarbeitszeit sowie ein eigenes Gesetz zur Arbeitszeiterfassung. Ministerin Bas hatte für Juni 2026 einen Entwurf in Aussicht gestellt – diesen Termin hat das Ministerium nun mit der frühen Version eingehalten. Am 22. Mai 2026 debattierte der Bundestag laut biallo.de über zwei Oppositionsanträge zum Erhalt des Achtstundentags und überwies sie in den Ausschuss für Arbeit und Soziales. Ein Regierungsentwurf lag damals noch nicht vor. Bundeskanzler Friedrich Merz hatte bereits Mitte Januar erklärt, das Arbeitszeitgesetz sei jenes Gesetz, das er streichen würde, wenn er die Wahl hätte.
Scharfe Kritik aus Wirtschaft und Koalition
Der Entwurf hat unmittelbar nach Bekanntwerden heftige Reaktionen ausgelöst – und das aus mehreren Richtungen. Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger forderte laut t-online, der Entwurf müsse zurückgezogen und vollständig überarbeitet werden. Er erfülle „die Anforderungen an eine flexible, digitale Arbeitswelt an keiner Stelle“. Oliver Zander, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall, wird von t-online noch deutlicher zitiert: „Was hier vorgelegt wurde, ist keine Reform, sondern eine Ansammlung gewerkschaftlicher Maximalpositionen.“
Widerspruch kam auch aus den Reihen des Koalitionspartners. CDU-Arbeitsmarktpolitiker Marc Biadacz erklärte laut t-online gegenüber dem „Handelsblatt“, die Union wolle die wöchentliche Höchstarbeitszeit für alle Arbeitnehmer ermöglichen – also nicht nur für Tarifgebundene, wie es der aktuelle Entwurf vorsieht. Die vorgesehene elektronische Arbeitszeiterfassung kritisieren Arbeitgeber laut t-online als zu bürokratisch und sehen die sogenannte Vertrauensarbeitszeit damit gefährdet.
Gewerkschaften: Ablehnung aus anderer Richtung
Auch die Gewerkschaften stehen dem Entwurf kritisch gegenüber – allerdings aus entgegengesetzter Motivation. DGB-Vorsitzende Yasmin Fahimi hält den Wechsel zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit für den falschen Ansatz. Sie verweist laut biallo.de darauf, dass das Arbeitszeitgesetz mit der Zehn-Stunden-Regelung und tariflichen Spielräumen bereits ausreichend flexibel sei. Fahimi kritisierte laut nd-aktuell.de: „Es ist ein Fehler gewesen, überhaupt auch nur im Koalitionsvertrag anzudeuten, dass man bereit ist, an dieses Arbeitszeitgesetz heranzugehen.“
DGB-Vorständin Anja Piel warnte laut ZDF heute, bei einem Wegfall des täglichen Schutzes könnten Arbeitstage von bis zu 13 Stunden inklusive Pausen angeordnet werden. Der DGB sieht darin laut ad-hoc-news.de einen Rückschritt bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Was bedeutet das für die Hotellerie?
Für Hotelbetriebe im DACH-Raum sind beide Reformvorhaben operativ bedeutsam. Der Gastgewerbesektor gehört zu jenen Branchen, in denen Schichtarbeit, saisonale Spitzen und unregelmäßige Arbeitszeiten strukturell verankert sind. Die Möglichkeit, über Tarifverträge wöchentliche statt tägliche Arbeitszeiten zu regeln, könnte mehr Planungsflexibilität bringen – vorausgesetzt, der Betrieb ist tarifgebunden. Für nicht tarifgebundene Häuser, also einen erheblichen Teil der Privathotellerie, würde sich ohne gesonderte Regelung wenig ändern.
Die verpflichtende elektronische Arbeitszeiterfassung betrifft die gesamte Branche. Wer noch kein digitales System nutzt, muss handeln. Viele Betriebe haben seit dem BAG-Beschluss 2022 bereits auf digitale Zeiterfassung umgestellt – für diese ändert sich in der Praxis wenig. Für Betriebe, die bislang auf Vertrauensarbeitszeit oder manuelle Aufzeichnungen gesetzt haben, entsteht Handlungsbedarf.
Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes bleibt noch Zeit. Laut biallo.de sind optimistische Einschätzungen ein Inkrafttreten Ende 2026, realistisch erscheint vielen das Frühjahr 2027. Bis dahin durchläuft der Entwurf noch die Ressortabstimmung, die Verbändeanhörung, drei Lesungen im Bundestag sowie den Bundesrat. Angesichts der bereits jetzt deutlichen Kritik aus Wirtschaft und Koalition sind Änderungen am Entwurf wahrscheinlich.
Quellen
- AHGZ / dpa: Höchstarbeitszeit – Entwurf zur Arbeitszeitregelung liegt vor (18.06.2026)
- t-online: Arbeitszeitreform – Kritik aus Wirtschaft und Koalition (18.06.2026)
- biallo.de: Reform des Arbeitszeitgesetzes – Hintergrund und Zeitplan
- clockin.de: Koalitionsvertrag und Arbeitszeitreform
- bund-verlag.de: Europarechtliche Vorgaben zur Ruhezeit
- tageskarte.io: Merz zu Arbeitszeitgesetz (Januar 2026)
- nd-aktuell.de: DGB-Bundeskongress – Fahimi zur Arbeitszeitreform (Mai 2026)
- ad-hoc-news.de: DGB-Index Gute Arbeit – Arbeitszeitreform


